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B2B-E-Mail-Werbung
B2B ist Auch Spam
In der Schweiz unterliegt auch reine B2B-E-Mail-Werbung strengen Spam- und Datenschutzvorgaben. Anders als in manchen EU-Ländern macht das Recht keinen systematischen Unterschied zwischen Privat- und Firmenempfängern: Sobald Menschen identifizierbar sind oder eine Nachricht massenhaft versendet wird, greifen dieselben Regeln.
Relevante Rechtsquellen
| Gesetz /Verordnung | Wichtig für … | Kernaussage |
|---|---|---|
| UWG, Art. 3 lit. o | Spamverbot | Massenwerbung per E‑Mail, SMS, Fax oder Telefon ist ohne vorherige Einwilligung untersagt («Opt-in-Prinzip»). KMU.admin BAKOM |
| revDSG (ab 01.09.2023) | Schutz personenbezogener Daten | Verarbeitung zu Marketingzwecken braucht eine Rechtsgrundlage (i. d. R. Einwilligung oder überwiegendes berechtigtes Interesse) + Informationspflichten. MarketingblattKMU.admin |
| FMG & SLK-Praxis | Technische Seite + Auslegung «massenhaft» | Konkretisiert, wann ein Versand „massenhaft“ ist und wie Kopf- und Absenderdaten aussehen müssen. Dixpo |
Opt-in-Pflicht und einzige zulässige Ausnahme
| Situation | Opt-in nötig? | Erläuterung |
|---|---|---|
| Kaltakquise/B2B-Newsletter | Ja | Ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung unzulässig. |
| Soft-Opt-in (Bestandskunden) | Nein, falls alle Bedingungen erfüllt sind: 1. Adresse wurde im Rahmen eines Verkaufs erlangt. 2. Es geht um eigene, ähnlicheProdukte/Dienstleistungen. 3. Jede Mail enthält einen klaren kostenfreien Abmeldelink. | |
| Einzelne, manuell verfasste Werbe-Mail | Möglich ohne Opt-in, solange es keine Serie/Massenmail ist und keine personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet werden. |
Merke: Firmen-Funktionsadressen wie info@firma.ch unterliegen zwar nicht dem Datenschutzrecht, dennoch bleibt unerwünschter Massenversand nach UWG als Spam rechtswidrig.
Datenschutzpflichten nach revDSG (auch B2B)
- Rechtsgrundlage wählen Meist Einwilligung (Double-Opt-In empfohlen, aber nicht gesetzlich vorgeschrieben).
- Informationspflicht (Datenschutzerklärung).
- Dokumentations- & Nachweispflicht für Einwilligungen/Interessenabwägung.
- Auftragsverarbeitung sauber regeln (z. B. mit E‑Mail-Service-Providern).
- Auskunft & Löschung binnen 30 Tagen ermöglichen.
Formvorschriften für jede Werbe-E-Mail
- Absender transparent (Firma, vollständige Postanschrift).
- Kein irreführender Betreff (UWG-Irreführung).
- Eindeutiger, kostenloser Opt-out-Link in jeder Mail.
- Technische Kennzeichnung: gültige Reply-Adresse, keine Header-Fälschung.
- Protokollierung von Opt-in /Soft-Opt-in-Kriterien.
Adressquellen & Listen
| Quelle | Zulässig? | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Eigene Kundendatenbank | Ja, s. Soft-Opt-in | Nur für ähnliche Produkte. |
| Gekaufte/geliehene Adresslisten | Nur wenn nachweislich Double-Opt-in für Drittwerbung erteilt wurde. | Listen dürfen nicht einfach «verkauft» und beliebig weiterverwendet werden. |
| Öffentliche Firmenverzeichnisse | Nur für Einzelkontaktaufnahme; kein Newsletterversand. |
Sanktionen & Durchsetzung
| Vergehen | Mögliche Strafe |
|---|---|
| Verstoss gegen UWG Art. 3 lit. o | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (kantonal unterschiedlich). |
| Verstoss gegen revDSG (z. B. fehlende Information) | Busse bis CHF 250 000 gegen verantwortliche natürliche Person. |
| Zivilrechtliche Risiken | Unterlassungs- & Beseitigungsklage, Schadenersatz, SLK-Rüge, Reputationsschaden. |
Fünf-Punkte-Checkliste für rechtssicheres B2B-E-Mail-Marketing
- Adressquelle prüfen – Liegt nachweisbares Opt-in oder Soft-Opt-in vor?
- Double-Opt-in einsetzen – kein Muss, aber stark empfohlen als Beweismittel.
- Footer komplettieren – Firmenangaben, DSG-Hinweis, Abmeldelink.
- Versand dokumentieren – Zeitstempel, Liste der Empfänger, Kopie der Mail.
- Abmeldungen unverzüglich umsetzen – spätestens innerhalb von 10 Tagen.
Kurzfazit
Für B2B gilt das gleiche strenge Opt-in-Regime wie für Konsumenten. Nur bei Bestandskunden besteht ein Soft-Opt-in-Vorteil, und einzelne manuell geschriebene Werbe-Mails an spezifische Firmen sind erlaubt. Massenhafte Kaltakquise ohne Einwilligung bleibt Spam – unter UWG strafbar und seit dem revDSG auch datenschutzrechtlich riskant. Wer saubere Einwilligungen sammelt, transparent informiert und jederzeit eine einfache Abmeldung bietet, bewegt sich auf der sicheren Seite.